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Hausordnung der Theodor-Heuss-Halle für die DM
1 Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung auf dem gesamten Gelände der Theodor-Heuss-Halle (THH) in Gärtringen. Dies beinhaltet sowohl das Gebäude als auch die Außenbereiche und Parkplätze auf dem Gelände. Sie gilt für alle Personen, die sich auf dem Gelände der THH aufhalten. Eingeschlossen sind hierbei Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter und unbeteiligte Dritte Personen. Mit dem Betreten des Geländes erkennen die Personen die Regelungen dieser Hausordnung an. Diese Hausordnung gilt an den Veranstaltungstagen 11. und 12. März 2023.
2 Ziel der Hausordnung
Ziel der Hausordnung ist es Personen- und/oder Sachschäden zu verhindern und einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
3 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können einen Platzverweis oder einen sofortigen Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung nach sich ziehen.
4 Hausrecht
Die Gemeinde Gärtringen übt als Betreiber der Anlage das Hausrecht aus. An den Veranstaltungstagen wird das Hausrecht an die Veranstaltungsleitung und dem Ausrichter (OK-Team) übertragen.
5 Zutritt zu Veranstaltungen
Der Zugang zur THH wird nur mit gültigem Ticket für die jeweilige Veranstaltung oder Akkreditierung gewährt. Tickets oder Akkreditierungen sind dem Veranstalter/Ausrichter oder dem Ordnungsdienst auf Verlangen vorzuzeigen und ggf. zur Überprüfung auszuhändigen. Besucher, die ohne gültige Zugangsberechtigung angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Geländes verwiesen werden.
6 Verweigerung des Zutritts
Der Ordnungsdienst darf Taschen und Rücksäcke kontrollieren und entscheidet über die Zutrittsberechtigung. Er darf im Rahmen des Hausrechts die Vorlage von Ausweisdokumenten verlangen. Der Zutritt wird verweigert, wenn Besucher:
- Über keine gültige Zugangsberechtigung verfügen
- Sich Kontrollmaßnahmen verweigern
- Den Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht Folge leisten
- Alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen
- Erkennbar die Absicht haben, den Veranstaltungsablauf zu stören
- Gewaltbereit sind oder zu Gewalttaten anstiften
- Auf dem Gelände oder im Umfeld Straftaten begehen oder diese androhen
- Verbotene Gegenstände mit sich führen (siehe Punkt 7)
Der Zutritt kann auch verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen. Wird der Zutritt verweigert oder wird eine Person des Hauses verwiesen, verliert das Ticket seine Gültigkeit.
7 Verbotene Gegenstände
Folgende Gegenstände dürfen von Besuchern nicht mitgebracht werden:
- Flaschen & Getränke (z.B. Alkohol)
- Flüssigkeiten wie volle Tetra-Packs, volle Trinkflaschen, Kanister, Dosen
- Lebensmittel
- Waffen jeglicher Art
- große Taschen und Rucksäcke
- Tiere jeglicher Art
- Bengalisches Feuer, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände
- elektrische und pressluftbetriebene Geräuschverstärker, Megaphone und Vuvuzelas
- Laserpointer
- Große oder sperrige Gegenstände
Der Ausrichter kann Gegenstände in Ausnahmefällen für einzelne Personen zulassen. Werden bei Personen Gegenstände gefunden, bei denen der Besitz oder das Mitführen gesetzlich verboten sind, wird der Ausrichter dies zur Anzeige bringen.
8 Verhalten
Die Besucher haben sich stets so zu verhalten, dass keine Personen geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Den Anordnungen über Durchsagen oder durch den Ordnungsdienst oder die Veranstaltungsleitung sind stets Folge zu leisten. Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind stets frei zugänglich zu halten. Dies gilt auch für Flucht- und Rettungswege, sowie Treppen.
Sämtliche Schäden (Personen- oder Sachschäden) sind dem Ordnungsdienst unverzüglich zu melden.
Es ist verboten:
- Innerhalb des Gebäudes zu Rauchen. Dies gilt auch für E-Zigaretten
- Offenes Feuer zu nutzen
- Produktionsbereiche (z.B. Spielfläche und Medienbereiche) ohne entsprechende Zugangsberechtigung zu betreten
- Notausgänge zu öffnen, außer im Fall einer Räumung
- die Veranstaltung zu stören
- Absperrungen, Auf- und Einbauten zu besteigen oder zu Überklettern
- Mit Gegenständen jeder Art zu werfen
- Vandalismus
- Seine Notdurft außerhalb der dazu vorgesehenen WC-Anlagen zu verrichten
- Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen
- Werbematerialien, Flyer oder sonstige Drucksachen ohne Rücksprache zu verteilen
- Sammlungen durchzuführen
- Handel zu betreiben (sei es mit Gegenständen, Tickets oder sonstigen Gütern)
- Zu betteln
- rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, sexistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten, öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person verletzen.
9 Jugendschutz
Bei Veranstaltungen, die nach 24:00 Uhr enden, müssen auch Personen unter 18 Jahren durch eine erziehungsberechtigte Person oder personenberechtigte Person begleitet werden. Der Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche erfolgt gem. JuSchG nicht. Um dies zu gewährleisten ist der Ausrichter berechtigt die Vorlage von Ausweisdokumenten zur Alterskontrolle zu verlangen. Das JuSchG gilt in seiner aktuellen Fassung.
10 Fahrzeuge auf dem Gelände
Das Befahren des Geländes ist nur zum Parken oder zum Be- und Entladen von Zulieferfahrzeugen gestattet. An der Zufahrt zum Gelände erfolgt eine Zufahrtskontrolle. Nur ein beschränkter Personenkreis (Delegationen, Offizielle, Schiedsrichter und Ehrengäste) erhält im Vorfeld eine Parkberechtigung für den Parkplatz an der THH.
Weitere Parkplätze stehen an folgenden Örtlichkeiten zur Verfügung:
- Schwarzwaldhalle - Shuttle-Bus oder 10 min Fußweg
- Freibad - Shuttle-Bus oder 10 min Fußweg
- Ortsmitte (Rathaus/Ludwig-Uhland-Halle) Fußweg 5 min
Wohnmobile oder sonstige Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Gelände abgestellt werden. Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO. Ladezonen sind während Veranstaltungen freizuhalten. Die Freigabe der Bereiche für Fahrzeuge erfolgt ausschließlich durch die Veranstaltungsleitung.
11 Haftung
Der Ausrichter haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter des Ausrichters oder von Dritten verursacht werden. Die Haftbarkeit des Ausrichters sowie der Besucher, für verursachte Personen- und/oder Sachschäden geht aus den gesetzlichen Bestimmungen hervor.
12 Schlussbestimmungen
Die salvatorische Schlussbestimmung soll verhindern, dass die Hausordnung nichtig ist, wenn eine einzelne getroffene Regel unwirksam ist oder wird. Für den Fall, dass dies geschieht, soll sich die Nichtigkeit nur auf die betreffende Klausel beziehen, nicht aber auf die Hausordnung in ihrer Gesamtheit.
Diese Fassung der Hausordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Der Ausrichter kann die Hausordnung jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen.
Corona
Aufgrund der derzeitigen Pandemielage gibt es keine Einschränkungen für die Durchführung der Meisterschaft.
Es werden dennoch mehrfach Hygienespender aufgestellt.